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ZK2 2024 10

vorsorgliche Einstellung der Betreibung

Schwyz · 2024-09-05 · Deutsch SZ
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vorsorgliche Einstellung der Betreibung | SchKG-Klagen §§ 13 f. EVSchKG

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Am 21. Juni 2023 ersuchte der Bezirk Einsiedeln in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln um definitive Rechtsöffnung gegen A.________ (Proz. Nr. ZES 2023 85). Am 5. Juli 2023 erhob A.________ eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG und beantragte, es sei festzustellen, dass er in der genannten Betreibung nicht Schuldner der Forderung von Fr. 2'323.30 sei. Gleichentags beantragte er mit separater Eingabe Folgendes (Vi-act. 1): Anlässlich der negativen Feststellungsklage, die ich heute in Bezug auf die gegenständlichen Forderungen (B.________rechnung Nr. yy vom 01.05.2020 und B.________rechnung Nr. zz vom 03.11.2020) mit separa- ter Eingabe, die sich in demselben Kuvert befindet, einreiche, beantragte ich hiermit die vorsorgliche Einstellung des Betreibungsverfahrens Nr. xx, bis ein rechtskräftiger Beschluss im einschlägigen negativen Feststel- lungsverfahren erlassen ist, sowie die sich daraus ergebende Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 31. August 2023 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksge- richt Einsiedeln die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2‘250.00 nebst Zins zu 4 % seit dem 30. März 2023. Eine von A.________ dagegen er- hobene Beschwerde wies das Kantonsgericht zwischenzeitlich mit rechtskräfti- gem Beschluss BEK 2023 122 vom 30. Januar 2024 ab (Versand am

7. Februar 2024). Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (recte: 31. Januar 2024, vgl. nachstehend E. 2.b) wies die Einzelrichterin das Gesuch um vorsorgliche Einstellung der Be- treibung im Sinne von Art. 85a SchKG ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 dem Gesuchsteller (Dispositiv-Ziffer 2).

b) Gegen die Verfügung vom 31. Januar 2024 erhob der Gesuchsteller am

14. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei

Kantonsgericht Schwyz 3 aufzuheben, das Betreibungsverfahren sei vorsorglich einstellen, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Beschwerde sei gleichzeitig als Aufsichtsanzeige entgegenzunehmen (KG-act. 1). Mit Be- schwerdeantwort vom 29. Februar 2024 beantragte der Gesuchsgegner, die Beschwerde sei zurückzuschicken, im Übrigen abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 6). Weitere Einga- ben gingen nicht ein (vgl. KG-act. 7).

E. 2 a) Nach Eingang der Klage nach Art. 85a SchKG hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahr- scheinlich begründet, stellt es die Betreibung vorläufig ein, in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese be- reits stattgefunden hat, vor der Verteilung (Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die vorläufige Einstellung der Betreibung soll nicht dazu führen, dass die im Inter- esse des Gläubigers erforderlichen Sicherungsmassnahmen unterbleiben, sie darf daher in der Betreibung auf Pfändung erst vor der Verwertung, oder wenn diese bereits stattfand, vor der Verteilung erfolgen. Das Gericht hat das Betrei- bungsverfahren so lange laufenzulassen, bis der Gläubiger durch dieses selbst Sicherheit für seine Forderung erlangt, also in der Spezialexekution bis zur Pfändung (Bangert, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 85a SchKG N 22 mit Hinweis auf BGer Urteil 4A_580/2020 vom 16. April 2020 E. 3.3; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 85a SchKG N 13).

b) Die Vorderrichterin erwog, der Gesuchsteller habe bereits vor Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorsorglich um Einstellung des Betreibungsver- fahren ersucht. Mittlerweile sei zwar definitive Rechtsöffnung erteilt worden, je- doch sei weder ein Fortsetzungsbegehren gestellt noch eine Pfändungsankün- digung zugestellt worden. Dem Betreibungsverfahren sei im Interesse des

Kantonsgericht Schwyz 4 Gläubigers und Gesuchsgegners bis zur Pfändung seinen Lauf zu belassen (angefocht. Verfügung E. 9).

c) Wie vorstehend unter E. 2.a ausgeführt, ist hinsichtlich des Zeitpunkts ei- ner allfälligen vorläufigen Einstellung darauf abzustellen, ob der Gläubiger be- reits Sicherheit für seine Forderung erlangte, was bedeutet, dass das Betrei- bungsverfahren bis zur Pfändung laufen zu lassen ist. Dass vorliegend eine Pfändung erfolgte, ist weder ersichtlich noch macht der Gesuchsteller dies gel- tend (KG-act. 1 S. 4; vgl. KG-act. 6 S. 2, wonach ein Fortsetzungsbegehren bis anhin nicht gestellt worden sei). Zudem kann mit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG bzw. der vorsorglichen Einstellung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG das Betreibungsverfahren nur angehalten werden, wenn dieses nicht bereits durch einen Rechtsvorschlag gestoppt wurde (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 85a SchKG N 5). Wenn der Gesuchsteller argumentiert, er habe die Feststellungsklage rechtzei- tig eingereicht, um das Rechtsöffnungsverfahren zu unterbrechen (KG-act. 1 S. 4), verkennt er, dass dieses mit einer vorsorglichen Einstellung nicht angehalten werden kann (und muss), denn die Erhebung des Rechtsvor- schlages hemmt bereits von Gesetzes wegen den Fortgang des Betreibungs- verfahrens. Der Gesuchsteller wirft der Vorderrichterin weiter vor, die angefoch- tene Verfügung während eines Jahres „in der Schublade verborgen“ gehalten zu haben ohne ihn darüber zu informieren, dass er das Kantonsgericht gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erlass vorsorglicher Massnahmen anrufen könne. Dadurch habe er keine Möglichkeit gehabt, den Fortgang des Betrei- bungsverfahrens aufzuhalten (KG-act. 1 S. 4). Soweit der Gesuchsteller insinu- iert, die Entscheidung betreffend die vorsorgliche Einstellung sei bereits am

31. Januar 2023 gefällt, aber erst am 31. Januar 2024 eröffnet worden, irrt er, denn der Entscheid, der das Versanddatum des 31. Januar 2024 trägt, konnte schon deshalb nicht bereits am 31. Januar 2023 gefasst worden sein, weil er sein Gesuch um vorsorgliche Einstellung erst Monate später, nämlich am

E. 5 Juli 2023 stellte.

Kantonsgericht Schwyz 5

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Behandlung des Antrags um aufschiebende Wirkung erübrigt sich. Auch besteht kein Anlass für die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Gesuchstellers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller stellte für das Beschwerdeverfahren keinen begründeten An- trag auf unentgeltliche Rechtspflege; ein solches Gesuch wäre angesichts der Sach- und Rechtslage und der vorgebrachten Rügen so oder so zufolge Aus- sichtslosigkeit abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). Eine (Umtriebs-)Ent- schädigung zugunsten des Gesuchsgegners ist mangels Begründung nicht zu sprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzun- gen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung ei- ner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivil- sachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwer- deschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘323.30.
  5. Zufertigung an A.________ (1/R), den Bezirk Einsiedeln (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 17. September 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 5. September 2024 ZK2 2024 10 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen Bezirk Einsiedeln, Bezirkskasse, Hauptstrasse 78, 8840 Einsiedeln, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend vorsorgliche Einstellung der Betreibung (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. Januar 2024, ZES 2023 93);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Am 21. Juni 2023 ersuchte der Bezirk Einsiedeln in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln um definitive Rechtsöffnung gegen A.________ (Proz. Nr. ZES 2023 85). Am 5. Juli 2023 erhob A.________ eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG und beantragte, es sei festzustellen, dass er in der genannten Betreibung nicht Schuldner der Forderung von Fr. 2'323.30 sei. Gleichentags beantragte er mit separater Eingabe Folgendes (Vi-act. 1): Anlässlich der negativen Feststellungsklage, die ich heute in Bezug auf die gegenständlichen Forderungen (B.________rechnung Nr. yy vom 01.05.2020 und B.________rechnung Nr. zz vom 03.11.2020) mit separa- ter Eingabe, die sich in demselben Kuvert befindet, einreiche, beantragte ich hiermit die vorsorgliche Einstellung des Betreibungsverfahrens Nr. xx, bis ein rechtskräftiger Beschluss im einschlägigen negativen Feststel- lungsverfahren erlassen ist, sowie die sich daraus ergebende Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 31. August 2023 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksge- richt Einsiedeln die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2‘250.00 nebst Zins zu 4 % seit dem 30. März 2023. Eine von A.________ dagegen er- hobene Beschwerde wies das Kantonsgericht zwischenzeitlich mit rechtskräfti- gem Beschluss BEK 2023 122 vom 30. Januar 2024 ab (Versand am

7. Februar 2024). Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (recte: 31. Januar 2024, vgl. nachstehend E. 2.b) wies die Einzelrichterin das Gesuch um vorsorgliche Einstellung der Be- treibung im Sinne von Art. 85a SchKG ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 dem Gesuchsteller (Dispositiv-Ziffer 2).

b) Gegen die Verfügung vom 31. Januar 2024 erhob der Gesuchsteller am

14. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei

Kantonsgericht Schwyz 3 aufzuheben, das Betreibungsverfahren sei vorsorglich einstellen, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Beschwerde sei gleichzeitig als Aufsichtsanzeige entgegenzunehmen (KG-act. 1). Mit Be- schwerdeantwort vom 29. Februar 2024 beantragte der Gesuchsgegner, die Beschwerde sei zurückzuschicken, im Übrigen abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 6). Weitere Einga- ben gingen nicht ein (vgl. KG-act. 7).

2. a) Nach Eingang der Klage nach Art. 85a SchKG hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahr- scheinlich begründet, stellt es die Betreibung vorläufig ein, in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese be- reits stattgefunden hat, vor der Verteilung (Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die vorläufige Einstellung der Betreibung soll nicht dazu führen, dass die im Inter- esse des Gläubigers erforderlichen Sicherungsmassnahmen unterbleiben, sie darf daher in der Betreibung auf Pfändung erst vor der Verwertung, oder wenn diese bereits stattfand, vor der Verteilung erfolgen. Das Gericht hat das Betrei- bungsverfahren so lange laufenzulassen, bis der Gläubiger durch dieses selbst Sicherheit für seine Forderung erlangt, also in der Spezialexekution bis zur Pfändung (Bangert, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 85a SchKG N 22 mit Hinweis auf BGer Urteil 4A_580/2020 vom 16. April 2020 E. 3.3; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 85a SchKG N 13).

b) Die Vorderrichterin erwog, der Gesuchsteller habe bereits vor Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorsorglich um Einstellung des Betreibungsver- fahren ersucht. Mittlerweile sei zwar definitive Rechtsöffnung erteilt worden, je- doch sei weder ein Fortsetzungsbegehren gestellt noch eine Pfändungsankün- digung zugestellt worden. Dem Betreibungsverfahren sei im Interesse des

Kantonsgericht Schwyz 4 Gläubigers und Gesuchsgegners bis zur Pfändung seinen Lauf zu belassen (angefocht. Verfügung E. 9).

c) Wie vorstehend unter E. 2.a ausgeführt, ist hinsichtlich des Zeitpunkts ei- ner allfälligen vorläufigen Einstellung darauf abzustellen, ob der Gläubiger be- reits Sicherheit für seine Forderung erlangte, was bedeutet, dass das Betrei- bungsverfahren bis zur Pfändung laufen zu lassen ist. Dass vorliegend eine Pfändung erfolgte, ist weder ersichtlich noch macht der Gesuchsteller dies gel- tend (KG-act. 1 S. 4; vgl. KG-act. 6 S. 2, wonach ein Fortsetzungsbegehren bis anhin nicht gestellt worden sei). Zudem kann mit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG bzw. der vorsorglichen Einstellung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG das Betreibungsverfahren nur angehalten werden, wenn dieses nicht bereits durch einen Rechtsvorschlag gestoppt wurde (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 85a SchKG N 5). Wenn der Gesuchsteller argumentiert, er habe die Feststellungsklage rechtzei- tig eingereicht, um das Rechtsöffnungsverfahren zu unterbrechen (KG-act. 1 S. 4), verkennt er, dass dieses mit einer vorsorglichen Einstellung nicht angehalten werden kann (und muss), denn die Erhebung des Rechtsvor- schlages hemmt bereits von Gesetzes wegen den Fortgang des Betreibungs- verfahrens. Der Gesuchsteller wirft der Vorderrichterin weiter vor, die angefoch- tene Verfügung während eines Jahres „in der Schublade verborgen“ gehalten zu haben ohne ihn darüber zu informieren, dass er das Kantonsgericht gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erlass vorsorglicher Massnahmen anrufen könne. Dadurch habe er keine Möglichkeit gehabt, den Fortgang des Betrei- bungsverfahrens aufzuhalten (KG-act. 1 S. 4). Soweit der Gesuchsteller insinu- iert, die Entscheidung betreffend die vorsorgliche Einstellung sei bereits am

31. Januar 2023 gefällt, aber erst am 31. Januar 2024 eröffnet worden, irrt er, denn der Entscheid, der das Versanddatum des 31. Januar 2024 trägt, konnte schon deshalb nicht bereits am 31. Januar 2023 gefasst worden sein, weil er sein Gesuch um vorsorgliche Einstellung erst Monate später, nämlich am

5. Juli 2023 stellte.

Kantonsgericht Schwyz 5

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Behandlung des Antrags um aufschiebende Wirkung erübrigt sich. Auch besteht kein Anlass für die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Gesuchstellers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller stellte für das Beschwerdeverfahren keinen begründeten An- trag auf unentgeltliche Rechtspflege; ein solches Gesuch wäre angesichts der Sach- und Rechtslage und der vorgebrachten Rügen so oder so zufolge Aus- sichtslosigkeit abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). Eine (Umtriebs-)Ent- schädigung zugunsten des Gesuchsgegners ist mangels Begründung nicht zu sprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzun- gen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung ei- ner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivil- sachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwer- deschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘323.30.

5. Zufertigung an A.________ (1/R), den Bezirk Einsiedeln (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 17. September 2024 amu